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   BSG, 02.07.1965 - 5 RKn 20/63   

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https://dejure.org/1965,11003
BSG, 02.07.1965 - 5 RKn 20/63 (https://dejure.org/1965,11003)
BSG, Entscheidung vom 02.07.1965 - 5 RKn 20/63 (https://dejure.org/1965,11003)
BSG, Entscheidung vom 02. Juli 1965 - 5 RKn 20/63 (https://dejure.org/1965,11003)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 04.07.1962 - 3 RK 26/59
    Auszug aus BSG, 02.07.1965 - 5 RKn 20/63
    Krankheit versichert, sie sei aber bereits seit dem 6° September 4956 wegen der die stationäre Behandlung erfordernden Krankheit mit Krankengeld und Krankenhauspflege ausgesteueigenen ert gewesen und habe daher insoweit keinen gesetzlichen Ansprueho Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4° Juli 1962 (BSG 17, 186), wonach der Anspruch auf Familienhilfe nicht dadurch ausgeschlossen wird9 daß für denselben Krankheitsfall bereits aus eigener Versicherung Leistungen bis zur Höchstdauer bezogen wurden, müsse auch für den Fall gelten, daß der unterhaltsberechtigte Familienangehörige zwar noch auséigenem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angehöre, aber wegen einer Krankheit mit einer bestimmten Leistung ausgesteuert sei".

    Das LSG bezieht sich demgegenüber auf die Entscheidung des 5° Senats vom 40 Juli 1962 (BSG 17, 186)? die in Anlehnung an die Grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamts (BVA) Nr° 5565 (AN 1940, 179) den Anspruch eines Versicherten auf Familienhilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind aueh dann als begründet ansieht, wenn das Kind wegen der gleichen Krankheit bereits aus eigener Versicherung Leistungen bis zur Aussteuerung erhalten hat" Dort war aber das Kind nach der Aussteuerung bereits aus der eigenen Krankenversicherung au5geschiedeng.bevor die neue stationäre Behandlung notwendig wurdeo Es ging hier also nicht mehr um die Frage, ob die Krahkenversicherung des unterhaltspflichtigen Vaters ihn auf eine noch laufende eigene Versicherung des kranken Kindes verweisen konnte" sondern darum, ob die dem Kinde während dessen eigener Ver- \ '> l"".

  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57

    Lastenausgleichsprätendentenstreit

    Auszug aus BSG, 02.07.1965 - 5 RKn 20/63
    der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (@ 55 Abs° 1 Halbs° 2 SGG)" Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist auch trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage dann gegeben" wenn die Durchführung des Feststellungsverfuhrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sachgemäßen und einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGHZ 2" RGZ 1Q6, 165; BGHZ 27, 190;.
  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 36/56

    Klage gerichtet auf die Aufhebung eines den Kläger belastenden

    Auszug aus BSG, 02.07.1965 - 5 RKn 20/63
    BSG 10, 21; BSG 12, M4 : SozR SGG @ 5@ Nr° 75)° Im vorliegenden Falle bstehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungskluge schon deshalb keine Bedenken? weil nach dem Vorbringen des Klägers das Sozialamt die Krankenhauskosten übernommen" ihn jedoch auf ratenweise Erstattung in Anspruch genommen hatte° Eine Leistungsklage hätte also teilweise auf Erstattung, teilweise auf Freistellung gehen müssen, wobei sich die jeweiligen Teilbeträge in der Zeit zwischen der gerichtlichen Nachprüfung und der Entscheidung hätten verschieben können° Für den Kläger genügte es aber, daß die Verpflichtung der Beklagten? die Krankenhauskosten in feststehender Höhe zu tragen, überhaupt festgestellt wurde, weil die beklagte Knappschaft sich auch ohne Zwang der Rechtskraft eines solchen Feststellungsurteils gebeugt hätte".
  • LSG Bayern, 21.02.2013 - L 18 SO 85/10

    -Zu den Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des örtlichen Sozialhilfeträgers

    24 Die auf Verpflichtung zur Kostenerstattung nur dem Grunde nach gerichtete Klage war in Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Erstattungsansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen sind, statthaft und zulässig, denn bei öffentlichen Trägern, die der Gesetzbindung der Verwaltung unterliegen, kann davon ausgegangen werden, dass sie ein rechtskräftiges Urteil befolgen und eine Vollstreckung der Entscheidung deshalb nicht erforderlich ist, so dass es unschädlich ist, dass der Urteilstenor nicht vollstreckungsfähig ist, weil ohne weitere Ermittlungen nicht bestimmt werden kann, welchen Betrag der Beklagte schuldet (vgl. BSG vom 02.07.1965, 5 RKn 20/63).
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